STATUTEN VEREINIGUNG PRO WASSERSCHLOSS
nachfolgend VPW genannt

Artikel 1
1) Die VPW ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff ZGB. Die Mitgliedschaft ist allen offen, die mit dem Ziel der VPW (Artikel 2) einverstanden sind. Die VPW hat keinerlei parteipolitische Ausrichtung und bemüht sich um eine ganzheitliche Sicht.
2) Der Sitz der VPW ist am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.

Artikel 2
Mitten im Aargau liegt das Mündungsgebiet von Aare, Reuss und Limmat, im Volksmund Wasserschloss genannt. Diese Landschaft ist von nationaler Bedeutung, liegt im Herzen des Auenschutzparks Aargau und ist geschützt durch das Wasserschlossdekret.

Die VPW will:

  • Die Lebensqualität in ihrer ganzen Vielfalt im Raum Wasserschloss und seines Einzugsgebietes erhalten und fördern.
  • Eine nachhaltige Entwicklung, das heisst, die heutigen Ansprüche der Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft sind so zu befriedigen, dass die Bedürfnisse späterer Generationen nicht beeinträchtigt werden.
  • Dass die natürliche Entwicklung der Auen- und Flusslandschaft im Mündungsgebiet von Aare, Reuss und Limmat gewährleistet ist, eine dynamische Vernetzung mit den anschliessenden Gebieten besteht und das Wasserschloss als wertvolles Naherholungsgebiet zurückhaltend genutzt wird.

Die VPW vertritt ihre Ansicht in der Öffentlichkeit. Sie fördert oder ergreift Initiativen und Unternehmungen aller Art, welche den Wert im Raum Wasserschloss heben. Sie überprüft Sachverhalte und Vorhaben, die nach ihrer Meinung die Lebensqualität beeinträchtigen und hilft im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Suche nach besseren Lösungen.

Artikel 3
Die Organe der VPW sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Artikel 4
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Antrag von 10% der Mitglieder zur Orientierung und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten einberufen. Sie Wählt den Vorstand, den Präsidenten und die Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 2 Jahren.

Artikel 5
Der Vorstand besteht aus mindesten 5 Mitgliedern, wobei die Wasserschlossgemeinden (Brugg, Windisch, Gebenstorf, Turgi, Untersiggenthal und Villigen) soweit möglich vertreten sein sollten.

Der Vorstand ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und erarbeitet:

  • Jahresprogramme und Informationen/Aktionen für die Mitglieder und die Bevölkerung;
  • Stellungsnahmen und Eingaben an die Behörden.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, organisiert sich selbst und kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er ist offen für die Vorschläge der Mitglieder, die bei der Umsetzung von genehmigten Anträgen soweit möglich mitwirken sollen.

Artikel 6
Zur Deckung der VPW-Aktivitäten legt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes den Mitgliederbeitrag fest. Der Mitgliederbeitrag pro Jahr ist limitiert auf Fr. 20.00 für natürliche und Fr. 100.00 für juristische Personen. Es haftet nur das Vereinsvermögen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die VPW bestreitet ihre Tätigkeit namentlich auch mit Gönnerbeiträgen.

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 23. März 2006 einstimmig genehmigt.

Der Präsident: sig. H. Willi
Die Aktuarin: sig. S. Sinkwitz-Rey